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Was soll ich tun, wenn bei den Import- und Exportwaren ein Qualitätsproblem vorliegt und ich diese umtauschen muss?

sofreight.com sofreight.com 2023-12-21 10:36:42

Im internationalen Handel kann es sein, dass Unternehmen Waren umtauschen müssen, wenn es Qualitätsprobleme bei den Waren gibt, die sie importieren oder exportieren. Wie funktioniert der Umtausch? Finden wir es gemeinsam heraus.

Überwachungsmethode

Als Reaktion auf die Situation im internationalen Handel, wenn Unternehmen, die Waren importieren und exportieren, aufgrund von Qualitätsproblemen usw. ausgetauscht werden müssen, hat der Zoll eine spezielle Überwachungsmethode „Warenentschädigung ohne Kosten“ (Code 3100) eingeführt.

Bei Waren mit kostenloser Entschädigung handelt es sich um Waren, die aufgrund von Beschädigung, Mangel, schlechter Qualität oder widersprüchlichen Spezifikationen identisch sind oder durch diese ersetzt werden, nachdem die Import- und Exportwaren vom Zoll freigegeben wurden. Waren, die dem Vertrag entsprechen.

Die ursprünglichen Import- und Exportgüter im Zusammenhang mit den Waren ohne Gegenleistung werden ins In- und Ausland versandt, und die Überwachungsmethode ist „Sonstige“ (Code 9900).

Frist für die Erklärung

Der Steuerzahler muss sich beim Zoll anmelden und die Ein- und Ausfuhrverfahren für Waren mit kostenloser Entschädigung innerhalb der im ursprünglichen Ein- und Ausfuhrvertrag festgelegten Anspruchsfrist, höchstens jedoch 3 Jahre ab dem Datum der Ein- und Ausfuhr der ursprünglichen Waren, abwickeln.

Vor der formellen Anmeldung beim Zoll müssen folgende Vorbereitungen getroffen werden:

Bei importierten und exportierten Waren ohne Entschädigung sollten die ursprünglich importierten und exportierten Waren zuerst zurückgegeben und importiert werden, die Überwachungsmethode sollte als „Sonstige“ (9900) angegeben werden und die Zollanmeldungsnummer der ursprünglich importierten und exportierten Waren sollte im angegeben werden Bemerkungen-Spalte des Zollanmeldungsformulars.

Bei der Anmeldung entschädigungsloser Import- und Exportwaren ist die Überwachungsmethode als entschädigungslose Ware (3100) anzugeben und in den Bemerkungen die ursprüngliche Import- und Exportwarendeklarationsnummer sowie die ursprüngliche Import- und Exportwarenrückgabe- und Einfuhrdeklarationsnummer zu vermerken Spalte des Zollanmeldungsformulars.

Um Waren ohne Entschädigung einzuführen, müssen bei der Anmeldung folgende Dokumente vorgelegt werden:

1. Original-Zollanmeldungsformular für importierte Waren;

2. Das Ausfuhrzollanmeldungsformular für die Rücksendung der ursprünglich importierten Waren aus dem Land (die Zollanmeldungsnummer der ursprünglich importierten Waren ist in der Bemerkungsspalte des Zollanmeldungsformulars zu vermerken) oder die Warenaufgabebescheinigung für die ursprünglich importierten Waren dem Zoll übergeben werden (die eingeführten Waren können ohne Entschädigung aufgrund des Mangels an den ursprünglich eingeführten Waren nicht vorgelegt werden);

3. Der Original-Steuerzahlungsbeleg oder „Certificate of Taxation and Exemption“ für importierte Waren;

4. Vom Käufer und Verkäufer unterzeichnete Schadensvereinbarung;

5. Wenn der Zoll dies für erforderlich hält, legt er außerdem eine Inspektionsbescheinigung oder andere relevante Belege vor, die von einer qualifizierten Warenkontrollstelle ausgestellt wurden und aus denen hervorgeht, dass die ursprünglich eingeführten Waren beschädigt sind, Mängel aufweisen, von schlechter Qualität sind oder nicht den Spezifikationen entsprechen.

Um Waren ohne Entschädigung auszuführen, müssen bei der Anmeldung folgende Dokumente vorgelegt werden:

1. Original-Zollanmeldungsformular für Ausfuhrgüter;

2. Das Einfuhrzollanmeldungsformular für die Rücksendung der ursprünglichen Ausfuhrware in das Land (die Zollanmeldungsnummer der ursprünglichen Ausfuhrware sollte in der Bemerkungsspalte des Zollanmeldungsformulars vermerkt werden). Aufgrund des Mangels an der ursprünglichen Ausfuhrware ist es es ist nicht erforderlich, die Ausfuhr von Waren mit kostenloser Entschädigung einzureichen);

3. Originales Steuerzahlungsschreiben für exportierte Waren;

4. Vom Käufer und Verkäufer unterzeichnete Schadensvereinbarung;

5. Wenn der Zoll dies für erforderlich hält, muss er auch eine Inspektionsbescheinigung oder andere relevante Belege vorlegen, die von einer qualifizierten Warenkontrollstelle ausgestellt wurden und aus denen hervorgeht, dass die ursprünglichen Exportgüter beschädigt sind, fehlen, von schlechter Qualität sind oder nicht den Spezifikationen entsprechen.

Steuererhebung

Für entschädigungslos eingeführte Waren werden bei der Einfuhr keine Einfuhrzölle und Zollsteuern erhoben; für entschädigungslos ausgeführte Waren werden keine Ausfuhrzölle erhoben.

Auf die ersetzten ursprünglich importierten Waren werden bei der Rücksendung aus dem Land keine Ausfuhrzölle erhoben. Bei der Rücksendung der ersetzten ursprünglichen Exportware in das Land werden keine Einfuhrzölle und Zollsteuern am Importlink erhoben.