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Trockenfracht | Geltungsbereich und Sonderregelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhrgüter

also fracht.com also fracht.com 2023-05-25 12:25:23

Vorübergehender Import und Export von Warenbezieht sich auf Waren, die vom Zoll vorübergehend eingeführt oder verlassen und innerhalb der festgelegten Frist wieder ausgeführt oder wieder eingeführt werden.

Grundvoraussetzung für die vorübergehende Ein- und Ausreise ist, dass neben der Wertminderung oder Abnutzung durch den normalen Gebrauch auch die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr im Originalzustand erfolgt. (Hinweis: Reparaturartikel, geleaste Waren sowie Ein- und Ausgangscontainer, die zum Verladen von zollüberwachten Waren verwendet werden, sind keine vorübergehenden Ein- und Ausgangswaren.)

Welchen Umfang haben temporäre Warenein- und -ausgänge?

Gemäß den „Verwaltungsmaßnahmen des Zolls der Volksrepublik China für Waren der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr“ umfassen die Waren der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr Folgendes:

(1) Waren, die bei Ausstellungen, Messen, Konferenzen und ähnlichen Aktivitäten ausgestellt oder verwendet werden;

(2) Leistungs- und Wettkampfbedarf für kulturelle und sportliche Austauschaktivitäten;

(3) Instrumente, Ausrüstung und Zubehör, die für die Nachrichtenberichterstattung oder für Dreharbeiten und die Produktion von Fernsehprogrammen verwendet werden;

(4) Instrumente, Ausrüstung und Zubehör für wissenschaftliche Forschung, Lehre und medizinische Tätigkeiten;

(5) Transportmittel und Spezialfahrzeuge, die für die in den Punkten (1) bis (4) dieses Absatzes aufgeführten Tätigkeiten verwendet werden;

(6) Proben;

(7) Instrumente, Ausrüstung und Zubehör, die für wohltätige Zwecke verwendet werden;

(8) Instrumente und Werkzeuge zur Installation, Inbetriebnahme, Prüfung und Reparatur von Geräten;

(9) Verpackungsmaterialien zur Aufnahme von Waren;

(10) Selbstfahrende Fahrzeuge für den Tourismus und deren Versorgung;

(11) Ausrüstung, Instrumente und Materialien, die im Projektbau verwendet werden;

(12) Produkte, Geräte und Fahrzeuge zum Testen;

(13) Sonstige vorübergehend ein- und ausgehende Waren, die von der Allgemeinen Zollverwaltung festgelegt werden.

Darüber hinaus enthält das Dokument auch spezifische Anforderungen an den Umfang der oben genannten WarenSonderbestimmungen:

-Ausstellungen, Messen, Konferenzen und ähnliche Veranstaltungen-

„Ausstellung, Messe, Konferenz und ähnliche Veranstaltung“ bedeutet:

1. Handels-, Industrie-, Landwirtschafts-, Handwerksausstellungen sowie Messen und Ausstellungen;

2. Ausstellungen oder Konferenzen, die für wohltätige Zwecke organisiert werden;

3. Ausstellungen oder Konferenzen, die organisiert werden, um den Austausch in Wissenschaft und Technologie, Bildung, Kultur und Sport zu fördern, touristische Aktivitäten durchzuführen oder die Freundschaft zwischen Menschen zu fördern;

4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Organisationen;

5. Ein von der Regierung abgehaltener Gedenkkongress.

Erinnerung:Nicht öffentliche Ausstellungen, die in Geschäften oder anderen Geschäftsräumen zum Zweck des Verkaufs ausländischer Waren organisiert werden, gehören nicht zu den in diesen Maßnahmen genannten Ausstellungen, Messen, Konferenzen und ähnlichen Aktivitäten.

-Ausstellungsstück-

„Ausstellung“ bedeutet:

1. Auf der Ausstellung ausgestellte Waren;

2. Waren, die zur Ausstellung von Maschinen oder Geräten in Demonstrationsausstellungen verwendet werden;

3. Baumaterialien und Dekorationsmaterialien für temporäre Stände aufstellen;

4. Filme, Dias, Videobänder, Audiobänder, Handbücher, Werbeanzeigen, CDs, Anzeigegeräte usw. für die Werbung und Präsentation von Waren;

5. Andere Waren zur Ausstellungspräsentation.

-Probe-

„Proben“ beziehen sich auf Warenproben, die zur Ausstellung, Betriebsdemonstration, Bestellreferenz, Inspektion und Prüfung verwendet werden, umfassen jedoch nicht dieselben Waren, die von demselben Empfänger oder Empfänger in einer angemessenen Menge importiert oder exportiert werden.

-Geräte, Instrumente und Materialien für den Ingenieurbau-

„Ausrüstung, Instrumente und Materialien, die im Projektbau verwendet werden“ bezieht sich auf die Bauausrüstung, Instrumente und Materialien, die von der ausländischen Partei im Rahmen des chinesisch-ausländischen Kooperationsprojekts ins Land gebracht werden und für die die chinesische Partei nicht zahlen muss.

-Andere vom Zoll genehmigte vorübergehend ein- und ausgehende Waren-

„Sonstige vom Zoll genehmigte vorübergehend ein- und ausgehende Waren“ bezieht sich auf vom Zoll genehmigte vorübergehend ein- und ausgehende Waren, die zu nationalen Schlüsselprojekten und besonderen Bedürfnissen gehören.

-Verpackungsmaterialien-

Als „Verpackungsmaterialien“ werden die Materialien bezeichnet, die zum Verpacken, Schützen, Füllen oder Trennen von Gütern in ihrem jeweiligen Zustand verwendet werden, sowie die zum Transport, Be- und Entladen oder Stapeln verwendeten Vorrichtungen.

Der Zoll erinnert daran:Nicht öffentliche Ausstellungen, die in Geschäften oder anderen Geschäftsräumen zum Zweck des Verkaufs ausländischer Waren organisiert werden, gehören nicht zu den in diesen Maßnahmen genannten Ausstellungen, Messen, Konferenzen und ähnlichen Aktivitäten.