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Wissensaustausch über Ozeanmanifeste

sofreight.com sofreight.com 2024-03-04 09:57:47

Hongmingda LogistikEs ist ein Logistikunternehmen mit mehr als 20 Jahren Transporterfahrung, das sich auf Märkte wie Europa, die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Südostasien spezialisiert hat. Es ist eher ein Frachteigentümer als ein Frachteigentümer


Manifest ist die Abkürzung für das Manifest des eingehenden und ausgehenden Transportmittels. Es bezieht sich auf den Beförderer, der die Informationen zu den Waren, Gegenständen und Passagieren widerspiegelt, die vom eingehenden und ausgehenden Transportmittel befördert werden, einschließlich des vorkonfigurierten Originalmanifests Manifest und Lademanifest (Passagiermanifest). Das Manifest spielt im Import- und Exportprozess eine sehr wichtige Rolle. Erst nach erfolgreicher Übermittlung der Manifestdaten können weitere Zollabfertigungsverfahren für Import- und Exportgüter und -artikel abgewickelt werden.

Was das Seefrachtmanifest betrifft,

Welche Begriffsdefinitionen sollten bekannt und verstanden sein?

1 Originalmanifest

Bezieht sich auf das vom Manifestsender an den Zoll übermittelte Manifest, das die Informationen über die Waren, Gegenstände oder Passagiere enthält, die mit dem eingehenden Transportmittel befördert werden.

2Vorkonfiguriertes Manifest

Bezieht sich auf das Manifest, das die Informationen zu den Waren, Artikeln oder Passagieren enthält, die voraussichtlich auf das ausgehende Transportfahrzeug geladen werden.

3er-Pack (Passagier)-Manifest

Bezieht sich auf das Manifest, das die tatsächliche Ladung und Gegenstände widerspiegelt, die das ausgehende Transportfahrzeug befördert, oder Passagierinformationen enthält.

4. Frachtbrief (Frachtbrief)

Bezieht sich auf das Dokument, mit dem der Vertrag über die Beförderung von Waren und Artikeln nachgewiesen wird, dass die Waren und Artikel vom Spediteur empfangen oder verladen wurden und dass der Spediteur die Lieferung der Waren und Artikel garantiert.

5. Allgemeiner Frachtbrief (Frachtbrief)

Bezieht sich auf den Frachtbrief, der vom Verantwortlichen des Transportmittels und der Spedition ausgestellt wird.

6-Cent-Frachtbrief

Bezieht sich auf den Frachtbrief (Frachtbrief), der von NVOCC-Betreibern, Spediteuren oder Expressbetreibern im Rahmen des allgemeinen Frachtbriefs (Frachtbrief) ausgestellt wird.

7 Ankunftsbericht

Bezieht sich auf die Aufzeichnung, die die tatsächliche Ankunft der Waren widerspiegelt, die der Betreiber des Zollüberwachungsbetriebs beim Zoll eingereicht hat, wenn die ein- und ausgehenden Waren am Zollüberwachungsstandort ankommen und wenn die ein- und ausgehenden Waren am Passagierzoll ankommen Abfertigungs- und Postort, der Betreiber des betreffenden Ortes. Eine dem Zoll vorgelegte Aufzeichnung, die die tatsächliche Ankunft der Sendung widerspiegelt.

8 Tally-Bericht

Bezieht sich auf die Aufzeichnungen, in denen Betreiber von Zollüberwachungsstellen, Passagierabfertigungs- und Poststellen oder Zählabteilungen das tatsächliche Laden und Entladen von Waren und Gegenständen, die in das Transportmittel hinein- und aus ihm heraus befördert werden, überprüfen und bestätigen.

9. Hafenumleitung

Bezieht sich auf den Vorgang der Evakuierung relevanter Waren und Gegenstände zu anderen Zollüberwachungsvorgängen, zur Passagierabfertigung und zu Poststellen auf der Grundlage der Entscheidung der Hafenverwaltungsabteilung, um zu verhindern, dass der Rückstand an Waren und Gegenständen den Hafen blockiert.

10 Minuten

Bezieht sich auf das Verhalten von Betreibern von Zollüberwachungsstellen, Passagierabfertigungs- und Poststellen, die eingehende Waren und Artikel von einem Ort zum anderen transportieren.

11 Packliste

Bezieht sich auf das Dokument, das die tatsächlichen Ladeinformationen ausgehender Waren und in Containern transportierter Artikel vor dem Verpacken widerspiegelt.

Welche Unternehmen können Manifestdaten an den Zoll übermitteln?

Verantwortliche für ein- und ausgehende Transportmittel, nicht schiffsbetriebende Transportunternehmen, Spediteure, Schiffsagenten, Postunternehmen, Expressbetreiber und andere Verpflichtete der offensichtlichen elektronischen Datenübermittlung übermitteln diese innerhalb der festgelegten Frist an den Zoll mit dem Umfang der Zollanmeldung. Offensichtliche elektronische Daten.

Betreiber von Orten unter Zollaufsicht, Zählstellen, Verlader von Exportgütern und andere Personen mit Pflichten zur Übermittlung elektronischer Daten im Zusammenhang mit Manifesten müssen elektronische Daten im Zusammenhang mit Manifesten innerhalb der vorgeschriebenen Frist an den Zoll übermitteln.

Das Unternehmen übermittelt das Manifest an den Zoll,

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Im Rahmen der Einreichungsverfahren muss der Manifestübermittler dem Zoll folgende Dokumente vorlegen:

1 „Anmeldeformular“

2 Muster des Frachtbriefs (Frachtbriefs) und des Ladescheins

3. Impressionen von Unternehmenssiegeln und verwandten Geschäftssiegeln

4. Eine Kopie der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Lizenz oder Qualifikationsbescheinigung

5. Sonstige vom Zoll geforderte Dokumente

Der Betreiber einer Zollüberwachungsstelle, die Zählabteilung und der Versender von Exportgütern müssen die oben genannten Dokumente ①④⑤ dem Zoll im Rahmen der Anmeldeverfahren vorlegen.

Bei welchen Stellen sollten Unternehmen Anträge einreichen?

Manifestsender, Betreiber von Überwachungsstandorten, Zählabteilungen und Exportfrachtversender müssen dies tunSie muss beim Zoll eingereicht werden, der direkt dem Zollamt vor Ort untersteht, an dem das Unternehmen seinen Betrieb betreibt, oder bei einem autorisierten nachgeordneten Zollamt.

Gemäß den Zollbestimmungen müssen Unternehmen innerhalb der festgelegten Frist elektronische Manifestdaten an den Zoll übermitteln. Wie verstehen Sie also „festgelegte Frist“?

Der Manifestsender übermittelt dem Zoll die elektronischen Manifestdaten von Import- und Exportwaren und -artikeln in Form elektronischer Daten innerhalb der folgenden Frist:

Bei eingehenden Containerschiffen 24 Stunden vor Beginn der Verladung der Güter und Güter, bei Containergütern und Gütern, die über Überseehäfen umgeladen werden, 24 Stunden vor der Verladung im letzten Übersee-Umschlaghafen. Bei ausgehenden Containerschiffen 24 Stunden vor der Verladung der Waren und Artikel.

Bei ankommenden Nicht-Containerschiffen 24 Stunden vor Ankunft im ersten inländischen Zielhafen; wenn die Reise innerhalb von 24 Stunden stattfindet, vor Ankunft im ersten inländischen Zielhafen. Bei ausgehenden Nicht-Containerschiffen 2 Stunden vor Beginn der Verladung von Waren und Gegenständen.

Lädt ein ankommendes Schiff gleichzeitig Container und Nicht-Container-Güter und -Artikel, erfolgt die Beförderung getrennt gemäß den beiden oben genannten Punkten; lädt ein abgehendes Schiff gleichzeitig Container, Nicht-Container-Güter und -Artikel, so erfolgt die Beförderung getrennt Der Transport erfolgt getrennt gemäß den beiden vorstehenden Punkten.

Bei ankommenden Passagier- und Frachtschiffen (Reisedauer weniger als 24 Stunden) 2 Stunden vor Beginn des Ladens von Fracht und Gegenständen; bei abgehenden Passagier- und Frachtschiffen 2 Stunden vor Beginn des Ladens von Fracht und Gegenständen.

Bei anderen in das Land einfahrenden Kurzstreckenschiffen (Reisedauer unter 24 Stunden) 4 Stunden vor Beginn der Verladung von Gütern und Gegenständen; bei anderen auslaufenden Kurzstreckenschiffen (Fahrtdauer unter 24 Stunden) 4 Stunden vor Beginn der Verladung Waren und Gegenstände.

Die Zuteilung eingehender Leercontainer erfolgt vor Ankunft des Schiffes im Zielhafen; die Zuteilung ausgehender Leercontainer erfolgt 2 Stunden vor der Verladung der Leercontainer auf das Schiff.

Wenn Güter und Gegenstände in inländischen Häfen umgeladen werden, sollte dies erfolgen, bevor das eingehende Schiff im Entladehafen ankommt; bei Gütern und Gegenständen, die aus dem Land umgeladen werden, sollte der Umschlag 2 Stunden vor der Verschiffung aus dem Land erfolgen.

Die Zählabteilung oder der Betreiber der Zollüberwachungsstelle muss den Zählbericht innerhalb von 6 Stunden, nachdem das eingehende Transportfahrzeug das Entladen der Waren und Gegenstände abgeschlossen hat, in elektronischer Datenform an den Zoll übermitteln.

Wenn eine zweite Zählung erforderlich ist, kann mit Zustimmung des Zolls innerhalb von 24 Stunden, nachdem das ankommende Transportfahrzeug die Entladung der Waren und Gegenstände abgeschlossen hat, ein Zählbericht in Form elektronischer Daten an den Zoll übermittelt werden.

Der Manifestsender übermittelt die elektronischen Daten des Lademanifests 30 Minuten vor Beginn der Verladung von Gütern und Gegenständen durch das Transportfahrzeug an den Zoll.

Innerhalb von 6 Stunden, nachdem das ausgehende Transportfahrzeug den Verladehafen verlassen hat, übermittelt der Betreiber der Zollüberwachungsstelle oder der Zählabteilung dem Zoll einen Zählbericht in Form elektronischer Daten.

Was ist bei der Deklaration eines Versandmanifests noch zu beachten?

Gemäß der „Ankündigung über Anpassungen von Angelegenheiten, die für die Verwaltung von Wasser- und Luftfrachtmanifesten relevant sind“ der Allgemeinen Zollverwaltung ist das Datenelement „Kurzbeschreibung der Waren“ in den „Originalmanifestdatenelementen“ und „Vorab zugewiesenen Manifesten“ enthalten „Datenelemente“ sollten ausgefüllt und korrekt sein und eingereicht werden (Die Namen der Waren und Artikel im Rahmen des Versandauftrags sollten einzeln in das Datenelement „Kurze Beschreibung der Waren“ eingetragen werden. Der Zoll führt eine Negativlistenverwaltung zum Inhalt der „Kurzbeschreibung der Ware“ durch. Wenn diese nicht den entsprechenden Anforderungen des Zolls entspricht, wird sie automatisch erstattet.